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§ 6 AdelsaufhG VA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1919

Handelsregister, Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991

§ 6.

Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.

Handelsregister, Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Geburtsmatrikel, Ehematrikel, Sterbematrikel, Namensbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000035

Dokumentnummer

NOR12000676

alte Dokumentnummer

N1191910750Q

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