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§ 2 AdelsaufhG VA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1919

§ 2.

Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ⁊c, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

Schlagworte

StGBl. Nr. 211/1919

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000035

Dokumentnummer

NOR12000672

alte Dokumentnummer

N1191910746Q

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