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Artikel 9. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 9.

Die Kriegführenden können den Mildtätigkeitssinn der Führer neutraler Handelsschiffe, Jachten oder Boote anrufen, damit sie Verwundete oder Kranke an Bord nehmen und versorgen.

Fahrzeuge, die diesem Aufrufe nachkommen, ebenso wie solche, die unaufgefordert Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufgenommen haben, genießen einen besonderen Schutz und bestimmte Vergünstigungen. In keinem Falle können sie wegen einer solchen Beförderung weggenommen werden; sie bleiben jedoch, bei Vorbehalt der ihnen sonst gemachten Versprechungen, im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme ausgesetzt.

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