Artikel 2.
Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen der gegnerischen Macht beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat.
Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.
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