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Artikel 12 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 12

Art. 12.

Dieses Übereinkommen, das das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.

Geschehen in Paris am 4. Mai 1910 in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine beglaubigte gleichlautende Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000604

alte Dokumentnummer

N1191316599S

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