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Artikel 40. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 40.

Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen.

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