Artikel 4.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.
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