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Artikel 44. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 44.

Das Schiedsgericht kann außerdem von den Vertretern der Parteien die Vorlegung aller nötigen Aktenstücke verlangen und alle nötigen Aufklärungen fordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Kenntnis.

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