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Artikel 25. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 25.

Das Schiedsgericht hat seinen festen Sitz in der Regel im Haag.

Seinen Sitz darf das Schiedsgericht, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien ändern.

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