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Artikel 7. XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 7.

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allem, was einer Armee oder einer Flotte von Nutzen sein kann, zu verhindern.

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