vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 4.

Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindichen Staaten etwa entstanden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)