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Artikel 34. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 34.

Der Bericht der Kommission wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.

Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes zugestellt.

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