vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 29.

Die Vertreter sind befugt, im Laufe oder am Schlusse der Untersuchung der Kommission und der Gegenpartei solche Ausführungen, Anträge oder Sachdarstellungen schriftlich vorzulegen, die sie zur Ermittlung der Wahrheit für nützlich halten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)