vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Zweiter Titel.

Gute Dienste und Vermittlung.

Artikel 2.

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)