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Artikel 18. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 18.

Die Kommission soll die Einzelheiten des Verfahrens bestimmen, die weder in dem besonderen Untersuchungsübereinkommen noch in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind; sie soll zu allen Förmlichkeiten schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

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