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Artikel 15. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 15.

Das Internationale Bureau des Ständigen Schiedshofes dient den Kommissionen, die ihren Sitz im Haag haben, für die Bureaugeschäfte und hat seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den Vertragsmächten für die Tätigkeit der Untersuchungskommission zur Verfügung zu stellen.

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