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Artikel 10. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 10.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Übereinkommen der streitenden Teile gebildet.

Das Untersuchungsübereinkommen gibt die zu untersuchenden Tatsachen an; es bestimmt die Art und die Frist für die Bildung der Kommissionen, sowie den Umfang der Befugnisse der Kommissäre.

Es bestimmt gegebenenfalls ferner den Sitz der Kommission und die Befugnis, ihn zu verlegen, die Sprache, deren die Kommission sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch vor ihr gestattet sein soll, den Tag, bis zu dem jede Partei ihre Darstellung des Tatbestandes einzureichen hat, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben.

Erachten die Parteien die Ernennung von Beisitzern für nötig, so bestimmt das Untersuchungsübereinkommen die Art ihrer Bestellung und den Umfang ihrer Befugnisse.

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