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§ 99 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Siehe hiezu auch § 8 Abs. 2 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

§. 99.

(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Siehe hiezu auch § 8 Abs. 2 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40233235

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