§. 97.
Auf die Geschäfte der Strafrechtspflege sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sofern anzuwenden, als sie sich ihrer Beschaffenheit nach dazu eignen und durch Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren keine besonderen Anordnungen darüber getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000173
alte Dokumentnummer
N1189613529P
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