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§ 92 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Sechster Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 92.

Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.

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