Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 8
Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
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