vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89g GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Übermittlung an Empfänger im Ausland

§ 89g.

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40202954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)