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§ 77 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 77.

Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.

Siehe auch § 12 des BG, BGBl. Nr. 328/1968.

Schlagworte

Oberster Gerichtshof, Kassationshof, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000152

alte Dokumentnummer

N1189613508P

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