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§ 57 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 57.

Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Siehe auch §§ 481 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Akt, Strafprozeßordnung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000132

alte Dokumentnummer

N1189613488P

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