§. 57.
Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Siehe auch §§ 481 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Akt, Strafprozeßordnung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000132
alte Dokumentnummer
N1189613488P
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