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§ 49 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911.

Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Gerichtskanzlei.

§ 49.

(1) Bei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

(2) Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40243583

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