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§ 46a GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 46a

Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Oberlandesgerichts, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40192194

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