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§ 18 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Zweiter Unterabschnitt

Gerichtspersonen

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

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