Verhandlungsspiegel
§ 16a.
Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:
- 1. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,
- 2. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40202959
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