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§ 15a GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Sicherheitsbeauftragte

§ 15a.

(1) Die Leiterin oder der Leiter jeder Dienststelle hat eine geeignete Person als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern sie oder er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Bedienstete der Dienststelle sein.

(2) Treten Gründe auf, weshalb die Eignung der oder des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr gegeben ist, hat die Dienststellenleitung diese oder diesen abzuberufen. Im Übrigen ist eine Abberufung jederzeit auch ohne Begründung zulässig.

(3) Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat durch Beratung, Dokumentation und Unterweisungen einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins an der Dienststelle zu leisten. Dazu hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Beratung und Unterstützung der Dienststellenleitung in Sicherheitsfragen, insbesondere bei
  1. a) der Planung von Sicherheitskonzepten für Hochrisikoprozesse in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden und der Justizwache,
  2. b) der Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie
  3. c) Räumungsübungen;
  1. 2. Erstellung, zentrale Verwaltung und jährliche Überprüfung sowie gegebenenfalls Aktualisierung der sicherheitsrelevanten Unterlagen der Dienststelle;
  2. 3. nachweisliche Unterweisung der bei der Dienststelle beschäftigten Bediensteten über die Sicherheit in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen;
  3. 4. Dokumentation von sicherheitsrelevanten Wahrnehmungen und Vorfällen sowie allfällige Weiterleitung an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Stellen innerhalb der Justiz;
  4. 5. Dokumentation von Überprüfungsergebnissen der technischen Sicherheitseinrichtungen und Weiterleitung an die jeweilige Dienststellenleitung.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Sicherheitsbeauftragten ist Dienstpflicht.

(5) Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Abs. 3 Z 1 und Z 5 genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.

Schlagworte

Informationsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40233236

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