vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 HausRSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1863

Zu Abs. 2: Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.

§. 6.

Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.

Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Zu Abs. 2: Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000048

alte Dokumentnummer

N11862120660

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte