Gegenstandslos bezüglich der Seegerichte: die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§. 8.
In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.
Es besteht nur ein (!) Handelsgericht: das Handelsgericht Wien (s. § 71 Abs. 2 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945).
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000001
Dokumentnummer
NOR12000007
alte Dokumentnummer
N1185310547Q
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