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§ 17 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Materiell derogiert durch das StAG, BGBl. Nr. 164/1986 (insb. durch §§ 2, 7 und 26 StAG).

§. 17.

Bei jedem Oberlandesgerichte wird zur überwachung des bei den Gerichtshöfen in dem oberlandesgerichtlichen Sprengel befindlichen Staatsanwaltschafts-Personales und zur Besorgung der ihm sonst nach der Strafproceß-Ordnung zu übertragenden Functionen ein Ober-Staatsanwalt, bei den einzelnen Landesgerichten hingegen werden, zur Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes, Staatsanwälte, und dort, wo es nötig ist, auch Substituten bestellt.

Sowohl dem Ober-Staatsanwalte, als auch jedem Staatsanwalte wird das zu ihrem Dienste erforderliche Kanzlei- und Diener-Personale, aus dem Stande des Gerichtes, bei dem derselbe angestellt ist, beigegeben.

Schlagworte

Oberstaatsanwalt, Kanzleipersonal, Funktion, Straßprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000016

alte Dokumentnummer

N1185310556Q

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