§ 88a
Haushaltsführung, Vermögensverwaltung
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Vorschriften (Haushaltsordnung) über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Feststellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, sowie die Rechnungs- und Kassenführung insoweit zu erlassen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft. Bei der Erlassung der Haushaltsordnung ist insbesondere auf die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auf die Grundsätze einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und auf die Vermeidung von Mißständen, insbesondere im Bereich der Kassenführung, Bedacht zu nehmen.
(2) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckwidmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei vom ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
09.01.2023
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