§ 84b
Personalaufwand der Außenstellen
Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 84b
Personalaufwand der Außenstellen
Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.
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