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§ 84b K-SchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2014

§ 84b
Personalaufwand der Außenstellen

Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.

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