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§ 83c Bgld. LVBG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 53/2014

§ 83c

Beendigung des Verwaltungspraktikums

(1) Das Verwaltungspraktikum endet

  1. 1. durch Tod,
  2. 2. durch einverständliche Lösung,
  3. 3. durch vorzeitige Auflösung,
  4. 4. durch Zeitablauf,
  5. 5. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten,
  6. 6. durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus den in § 78 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
  7. 7. während der Probezeit (§ 7 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

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