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§ 83a K-KStR 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2019

§ 83a

Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan

(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.

(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.

(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.

25.11.2019

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