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§ 79a NG 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.2001

LGBl. Nr. 31/2001

§ 79a

Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften, die Rote Liste, Richtlinien und Anhänge von Richtlinien verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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