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§ 76a K-LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2017

§ 76a

Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen

(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen Wahlpunkt zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

04.08.2017

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