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§ 75d NG 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2021

LGBl. Nr. 70/2020

§ 75d

Anzeigepflicht, Abgabenschuld, Selbstbemessung, Fälligkeit

(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.

(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.

(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde einzureichen:

 

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

 

Jänner bis März

15. Mai

 

April bis Juni

15. August

 

Juli bis September

15. November

 

Oktober bis Dezember

15. Februar

   

(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der Abgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.

(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.

04.11.2020

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