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§ 74a K-LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2023

§ 74a
Auswertung der Briefwahl durch die Wahlbehörde für die Briefwahl

(1) Die Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nachdem alle Wahlkarten gemäß Abs. 1 geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Anschließend hat die Wahlbehörde für die Briefwahl für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(4) Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Auszählungsortes und den Wahltag;
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4;
  3. 3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
  4. 4. die Namen der herangezogenen Hilfsorgane;
  5. 5. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Auszählung;
  6. 6. die Beschlüsse der Wahlbehörde für die Briefwahl;
  7. 7. die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Abs. 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(6) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. 1. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  2. 2. die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  3. 3. die gemäß § 73 Abs. 6 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;
  4. 4. die Wahlkarten.

(7) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde für die Briefwahl zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(8) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde für die Briefwahl.

20.12.2023

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