§ 71
Ermittlung der Ergebnisse
(1) Die Kreiswahlkommission überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- 2. die Summe der ungültigen Stimmen,
- 3. die Summe der gültigen Stimmen,
- 4. die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,
- 5. die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich der Landeswahlkommission mitzuteilen.
20.11.2024
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