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§ 65a Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2022

LGBl. Nr. 104/2022

§ 65a

Sprachliche Gleichbehandlung

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

22.12.2022

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