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§ 61e K-JG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

§ 61e
Fütterungsgemeinschaften

Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.

09.03.2018

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