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§ 61 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 61

Zweites Ermittlungsverfahren - wahlwerbende Gruppen,
die am Ermittlungsverfahren teilnehmen

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

  1. 1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
  2. 2. einen Landeswahlvorschlag (§ 34) eingebracht haben.

20.11.2024

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