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§ 60 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 60

Verlautbarung der gewählten Wahlwerberinnen und Wahlwerber,
Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlkommission hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren:

  1. 1. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
  2. 2. die Zahl der verbliebenen Restmandate,
  3. 3. die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmen.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlkommission zu übermitteln. Die Wahlakten sind von der Landeswahlkommission für 15 Jahre aufzubewahren.

20.11.2024

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