§ 52a
Bedarfsplanung
(1) Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen
- a) aufbauend auf die gemäß § 19a Abs. 4 übermittelten Bedarfserhebungen und Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie allfällige Bau- und Entwicklungsvorhaben gemäß § 19a Abs. 6 und
- b) unter Berücksichtigung der Art, der Anzahl und der Öffnungszeiten bestehender Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie der Entwicklung des Siedlungsraumes und der Beschäftigungszahlen sowie allfälliger interkommunaler Kooperationen
- den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Angeboten der Tagesbetreuung für die folgenden – zumindest fünf – Kindergartenjahre zu erheben.
(2) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
14.03.2023
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