§ 4c
Rettungsleitstelle
(1) Zur Sicherstellung aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes obliegt der Rettungsleitstelle die
- 1. Entgegennahme von Meldungen der Einsatzfälle, deren Beurteilung und die Erteilung von Einsatzaufträgen,
- 2. Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Zwecken gemäß Z 1, 3 und 4,
- 3. Dokumentation von Einsatzfahrten,
- 4. Koordinierung der Einsatzfahrten und
- 5. Bereitstellung, der für die Aufgaben gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen technischen Infrastruktur und der Personalressourcen.
(2) Die Rettungsleitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 befugt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Das Land hat für die Einrichtung und den Betrieb der Rettungsleitstelle Vorsorge zu treffen. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, darf sich das Land zur Erfüllung dieser Aufgaben aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch Dritter bedienen.
02.09.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)