§ 45a
Verletzung des Geheimnisschutzes
(1) Wer ein ihm nach diesem Gesetz zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Geheimnisse gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses (§ 9 Abs. 2) und ferner die von einer die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Informationen, soweit sie nicht wirksam freigegeben sind (§ 9a Abs. 7). Allgemein zugängliche Informationen sind keine Geheimnisse nach dem ersten Satz.
(3) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (§ 1 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 11 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 182/2023) sind nicht als Beteiligte (§ 12 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2023) zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.
21.03.2024
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