LGBl. Nr. 53/2016 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 31/2021
§ 3b
Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
- 1. sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
- 2. der jeweilige in § 1 Abs. 1 angeführte Beruf im Burgenland eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers abgedeckt werden.
(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Dauer und des Inhalts gegenüber der im Burgenland geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu, ausgenommen sie oder er verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG . Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung geknüpft werden.
(5) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der II. Abschnitt des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, auf Grund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden, insbesondere zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 3a Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.
(6) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(7) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Bgld. EU-BA-G sind anzuwenden.
(8) Die Landesregierung hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
17.05.2021
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