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§ 39a K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 39a
Entsendung

(1) Der Dienstgeber kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1

  1. 1. zu Ausbildungszwecken oder
  2. 2. als zugeteilter Bediensteter oder
  3. 3. als Nationaler Experte oder
  4. 4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts

(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese an das Land abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 166a oder § 166c und nach dem IV. Teil dieses Gesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 166a. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Beamten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
  2. b) die geplante Dauer der Entsendung,
  3. c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
  4. d) allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
  5. e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

19.01.2023

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